Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs der Detego GmbH

1. Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle Lieferungen durch die Detego GmbH („Lieferant“) an den Vertragspartner („Kunde“) und bilden einen untrennbaren Bestandteil der zwischen dem Lieferanten und dem Kunden abgeschlossenen Lieferverträge.

Sie gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, insbesondere auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

1.2 Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Begründung eines Liefervertrages

2.1 Die Begründung eines Liefervertrages zwischen dem Lieferanten und dem Kunden erfolgt auf Grund eines schriftlichen Angebots („Bestellung“) des Kunden und der Annahme dieses Angebots durch den Lieferanten durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung.

2.2 Der Kunde darf seine Rechte aus dem Liefervertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten an Dritte übertragen.

2.3 Angebote, sonstige Kostenvoranschläge und Verkaufsunterlagen des Lieferanten sind freibleibend.

2.4 Nachträgliche Änderungen eines Liefervertrages sind nur dann verbindlich, wenn diese Änderungen schriftlich vereinbart wurden.

2.5 Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von einem Anbot hat der Kunde unverzüglich und schriftlich gegenüber dem Lieferanten zu beanstanden, widrigenfalls sich der Kunde mit den Abweichungen einverstanden erklärt und diese anstelle der im Angebot ursprünglich vorgesehenen Bestimmungen zum Vertragsinhalt werden.

3. Preise

3.1 Die Preise für die Produkte des Lieferanten richten sich, wenn nicht anders vereinbart, nach den für das jeweilige Kalenderjahr gültigen Preislisten. In diesen Preisen sind die Kosten für die Verpackung enthalten. Die Kosten für den Transport trägt der Kunde.

3.2 Sämtliche auf den Preislisten abgedruckten Preise sind freibleibend und basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisangabe. Sofern sich wesentliche Faktoren der Preiskalkulation ändern, behält sich der Lieferant vor, die Produkte nur zu entsprechend geänderten Preisen anzubieten.

3.3 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den angegebenen Preisen nicht enthalten, sondern wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungslegung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 3.4 Hat der Lieferant neben der reinen Produktlieferung weitere Leistungen (etwa im Rahmen einer Projektrealisierung) übernommen, trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung für die Leistungen auch alle erforderlichen Nebenkosten (wie etwa Reisekosten).

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu bezahlen.

4.2 Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten ist ausgeschlossen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche oder Reklamationen zurückzuhalten.

5. Lieferfrist

5.1 Die Lieferfrist bleibt einer konkreten Vereinbarung im Einzelfall vorbehalten.

5.2 Unvorhergesehene Ereignisse (wie etwa höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Produktionsausfall, mangelnde Transportmöglichkeit und Verkehrs- und Betriebsstörungen) entbinden den Lieferanten (ohne Einschränkung seines Rechts auf Nachlieferung) von der rechtzeitigen Erfüllung. Überschreitet der Lieferant auf Grund unvorhergesehener Ereignisse den vereinbarten Liefertermin, ist die Geltendmachung von Schadenersatz, Gewinnentgang oder Verzugsstrafen durch den Kunden ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Die Produkte des Lieferanten bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehende Ansprüche des Lieferanten in dessen Eigentum.

6.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Lieferanten gestattet. Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

7. Gefahrenübergang

Die Produkte des Lieferanten gelten „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). Die Gefahr geht mit der Übergabe an das mit dem Transport betraute Unternehmen über. Verzögert sich der Transport (Versendung) auf Grund von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Versandbereitschaft der Ware über.

8. Projektabwicklung

8.1 Werden vom Lieferanten für den Kunden Systemlösungen erarbeitet und in der Folge vor Ort implementiert, hat der Kunde auf seine Kosten alle branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge zu übernehmen und rechtzeitig vorzunehmen.

8.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen sowie die erforderlichen statistischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

8.3 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferanten zu vertretende Umstände, hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferanten zu tragen.

8.4 Verlangt der Lieferant nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss eines vereinbarten Probebetriebs – in Gebrauch genommen worden ist.

9. Schadenersatz und Produkthaftung

9.1 Der Lieferant ersetzt einen beim Kunden entstandenen Schaden nur, wenn der Kunde nachweist, dass er durch grobes Verschulden des Lieferanten verursacht wurde. Die Haftung des Lieferanten für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Der Ersatz des Schadens ist jedenfalls mit dem Wert des gelieferten Produkts begrenzt.

9.2 Allfällige Regressforderungen, die der Kunde aus dem Titel der Produkthaftung gegen den Lieferanten richtet, sind ausgeschlossen, es sei den der Kunde weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Verkäufers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

10. Gewährleistung

10.1 Ein Gewährleistungsanspruch des Kunden setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich dem Lieferanten anzeigt. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Behandlung und Überprüfung derartiger Mängel verbundenen Spesen und Kosten zu ersetzen.

10.2 Alle Gewährleistungsansprüche erlöschen innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrenübergang. Die Beweislast dafür, dass die Produkte des Lieferanten zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft waren, trägt der Kunde.

10.3 Der Gewährleistungsanspruch in Folge einer fristgerechten und begründeten Mängelrüge wird auf den Nachtrags- und Verbesserungsanspruch beschränkt. Ein Preisminderungsanspruch besteht nicht. Im Falle der Unbehebbarkeit des Mangels besteht lediglich ein Austauschanspruch.

10.4 Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Produkten des Lieferanten wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

11. Geistiges Eigentum

11.1 Soweit dem Kunden durch den Lieferanten Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten ermöglicht wird, steht dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrages beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.

11.2 Dem Kunden ist es ausdrücklich untersagt, die gelieferte Software zu verändern, zu übersetzen oder als Grundlage eigener Software zu verwenden.

11.3 Alle dem Kunden überlassenen Unterlagen, insbesondere Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen ohne Zustimmung des Lieferanten weder vervielfältigt noch in irgendeiner Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.

11.4 Sämtliche Rechte an Ideen, Entwürfen, Konzepten, Techniken, Erfindungen, Entdeckungen oder Verbesserungen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Lieferanten an den Kunden herangetragen werden, verbleiben im unbeschränkten Eigentum des Lieferanten.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Liefervertrag ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht am Hauptsitz des Lieferanten.

12.2 Alle Lieferverträge unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

12.3 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

13. Datenschutz

Der Kunde erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur Verarbeitung und Übermittlung seiner Daten innerhalb der Unternehmensgruppe des Lieferanten für die Zwecke der Erbringung aller in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen erfassten Leistungen sowie zu Werbezwecken. Dem Kunden steht ein jederzeitiges Widerrufsrecht zu.

14. Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen“ unwirksam, unanwendbar oder nichtig sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen zum Vertragsinhalt gewordenen allgemeinen Bedingungen. Die unwirksame, unanwendbare oder nichtige Bedingung gilt vielmehr als durch eine wirksame, anwendbare und gültige Bedingung ersetzt, die ihrem Regelungsgehalt am nächsten kommt.